Vollzug des Geldwäschegesetzes (GwG)

Im Jahre 2008 ist das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäsche – GwG) in Kraft getreten.

Unter Geldwäsche wird die Einschleusung illegal erwirtschafteten Geldes (z.B. durch Drogenhandel, Waffenhandel etc.) in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf verstanden, Ziel des Gesetzes ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Die Geldwäscheprävention dient vor allem dem Schutz der Unternehmen vor Missbrauch durch Kriminelle, denn: Geldwäsche schädigt den Ruf eines Unternehmens und kann zudem einen erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden anrichten. Im Wesentlichen zählen folgende Unternehmen gemäß § 2 GwG zu den Verpflichteten:

Immobilienmakler

Versicherungsvermittler

Kfz-Händler

Bootshändler

Juweliere

Händler von Edelmetallen, Goldschmiede

Schmuck- und Uhrenhändler

Pelzhändler

Teppichhändler

Kunst- und Antiquitätenhändler

Kredit-, Finanzdienst- und Versicherungsunternehmen

Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Sonstige Luxusguthändler

Die aufgezählten Unternehmen haben bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit allgemeine Sorgfaltspflichten einzuhalten, wenn bestimmte „Auslösetatbestände“ (z.B. die Bargeldannahme ab einem Betrag von 15.000 Euro) vorliegen. Zu diesen Sorgfaltspflichten gehören:

Identifizierung des Vertragspartners

Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt

Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung

Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung

Die dann zu erhebenden Daten sind aufzuzeichnen und für mindestens 5 Jahre (ab dem Ende des Jahres, in welchem die Daten aufgezeichnet wurden) aufzubewahren. Weitere Informationen zu den genannten Pflichten kann man den von der

ADD Trier

herausgegebenen Broschüren für Güterhändler bzw. Immobilienmakler/Versicherungsvermittler entnehmen.

Sollte bei der Anbahnung eines Geschäftes der Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen, so muss dies bei folgenden Stellen gemeldet werden:

Bundeskriminalamt, Referat SO 32, 65173 Wiesbaden
Tel.: 0611/55-0, Fax: 0611/55-12141

und

Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz, Valenciaplatz 1, 55118 Mainz
Tel.: 06131/65-0

Kommt der Verpflichtete seinen Pflichten nach dem GwG nicht nach, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann.

Zuständige Behörde für den Vollzug des GwG ist das Ordnungsamt bei der Kreisverwaltung Altenkirchen als Kreisordnungsbehörde.

Die Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen (Sieg) unterstützt die Kreisordnungsbehörde bei der Überwachung und meldet die in Frage kommenden Gewerbebetriebe an die übergeordnete Behörde.