Vollzug des Geldwäschegesetzes (GwG)
Im Jahre 2008 ist das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäsche – GwG) in Kraft getreten.
Unter Geldwäsche wird die Einschleusung illegal erwirtschafteten Geldes (z.B. durch Drogenhandel, Waffenhandel etc.) in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf verstanden, Ziel des Gesetzes ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Die Geldwäscheprävention dient vor allem dem Schutz der Unternehmen vor Missbrauch durch Kriminelle, denn: Geldwäsche schädigt den Ruf eines Unternehmens und kann zudem einen erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden anrichten. Im Wesentlichen zählen folgende Unternehmen gemäß § 2 GwG zu den Verpflichteten:
Immobilienmakler
Versicherungsvermittler
Kfz-Händler
Bootshändler
Juweliere
Händler von Edelmetallen, Goldschmiede
Schmuck- und Uhrenhändler
Pelzhändler
Teppichhändler
Kunst- und Antiquitätenhändler
Kredit-, Finanzdienst- und Versicherungsunternehmen
Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Sonstige Luxusguthändler
Die aufgezählten Unternehmen haben bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit allgemeine Sorgfaltspflichten einzuhalten, wenn bestimmte „Auslösetatbestände“ (z.B. die Bargeldannahme ab einem Betrag von 15.000 Euro) vorliegen. Zu diesen Sorgfaltspflichten gehören:
Identifizierung des Vertragspartners
Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt
Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung
Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung
Die dann zu erhebenden Daten sind aufzuzeichnen und für mindestens 5 Jahre (ab dem Ende des Jahres, in welchem die Daten aufgezeichnet wurden) aufzubewahren. Weitere Informationen zu den genannten Pflichten kann man den von der
herausgegebenen Broschüren für Güterhändler bzw. Immobilienmakler/Versicherungsvermittler entnehmen.Sollte bei der Anbahnung eines Geschäftes der Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen, so muss dies bei folgenden Stellen gemeldet werden:
Bundeskriminalamt, Referat SO 32, 65173 Wiesbaden
Tel.: 0611/55-0, Fax: 0611/55-12141
und
Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz, Valenciaplatz 1, 55118 Mainz
Tel.: 06131/65-0
Kommt der Verpflichtete seinen Pflichten nach dem GwG nicht nach, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann.
Zuständige Behörde für den Vollzug des GwG ist das Ordnungsamt bei der Kreisverwaltung Altenkirchen als Kreisordnungsbehörde.
Die Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen (Sieg) unterstützt die Kreisordnungsbehörde bei der Überwachung und meldet die in Frage kommenden Gewerbebetriebe an die übergeordnete Behörde.
Sachbearbeitung
Svenja Schmidt
Tel.: 02741/688225
Sebastian Lippert
Tel.: 02741/688224
Kontakt
Fax: 02741/688255
Kontakt per E-Mail