Lärmbelästigungen

Es hängt unter anderem vom persönlichen Empfinden und der Geräuschursache ab, ob Geräusche als "Lärm" empfunden werden. Zu einer Lärmbelästigung im privaten Bereich (Nachbarschaftslärm) können vielfach die Bestimmungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImSchG)  herangezogen werden. Hier ist beispielsweise der Schutz der Nachtruhe von 22:00 - 6:00 Uhr geregelt.
Sprechen Sie bei Lärm aus der Nachbarschaft zunächst mit den Personen, die ihn verursachen. Befragen Sie auch andere betroffene Personen in Ihrer Nachbarschaft. Als Mieter können sie sich auch an den Vermieter wenden. 

Erreichen Sie durch Gespräche keinen Konsens und fühlen sich unzumutbar  gestört, können Sie die zuständige kommunale Ordnungsbehörde verständigen oder sich in akuten Fällen an die Polizei wenden.

Außerhalb der  Dienstzeiten der  Ordnungsbehörde prüft die Polizei vor Ort, ob der Lärm die Nachbarschaft erheblich belästigt. Wenn nötig, ergreift sie erforderliche Maßnahmen und bringt dies ggfls. zur Anzeige.

Alle lärmerzeugenden Werkzeuge, Geräte und Maschinen dürfen an Sonn- und Feiertagen ganztags sowie an Werktagen (Mo. bis Sa.) von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr des Folgetages nicht benutzt werden. Darüber hinaus dürfen besonders laute motorbetriebene Gartengeräte gemäß § 8 LImSchG in Verbindung mit der 32. BImSchV (Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler) in den Zeiten zwischen 7:00 Uhr bis 9:00 Uhr und 17.00 Uhr bis 20:00 Uhr nicht betrieben werden.

Eine gesetzlich verankerte "Mittagsruhe" gibt aber weder auf Bundes- noch auf Länderebene. Eine solche Ruhezeit kann jedoch privatrechtlich (z.B. im Mietvertrag) oder durch eine Gemeindesatzung festgelegt sein.

Nachtarbeit

Der Schutz der Nachtruhe und damit der Gesundheitsschutz der Bevölkerung sind im LandesImmissionsschutzgesetz (LImSchG) geregelt. Danach sind gemäß § 9 LImSchG in der Zeit von
22:00 - 6:00 Uhr grundsätzlich Betätigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören.

Ausgenommen davon sind im Wesentlichen Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes.

Die Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) kann, soweit es sich um Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer wirtschaftlichen Unternehmung handelt, auf Antrag Ausnahmen von diesem Verbot zulassen,  wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt. Dieses Interesse muss bei der Antragstellung
begründet werden.

Ein typisches Beispiel für Tätigkeiten im öffentlichen Interesse sind wiederkehrende Instandsetzungsarbeiten an öffentlichen Ver- und Entsorgungssystemen oder Gleiskörpern der privaten oder
öffentlichen Verkehrseinrichtungen.

Durch rechtzeitige Antragstellung und durch Beifügen der erforderlichen Unterlagen, welche die Notwendigkeit (zwingende Gründe) und den Umfang der Nachtarbeit belegen, tragen Sie als
Antragsteller/in zu einer schnellen und in Ihrem Sinne erfolgreichen Antragsbearbeitung bei.

Sie müssen die Nachtarbeit gegenüber den Anwohnern und den örtlichen Behörden rechtzeitig ankündigen. Dies kann in Form einer Presseinformation oder mit verteilten Flugblättern erfolgen.