Schutz der Sonn- und Feiertage
Grundlage des Sonn- und Feiertagsschutzes ist das Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage Rheinland-Pfalz (LFtG) und -für Verkaufsstellen- das Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz (LadÖffnG) zur Gewährleistung der Arbeitsruhe des Verkaufspersonals, der Schutz der Sonn- und Feiertage und die Festlegung flexibler Rahmenbedingungen für die zulässigen Verkaufszeiten an Werktagen.
Grundsätzlich gilt: Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe! An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprechen.
Ausnahmen gelten nur für die Tätigkeiten der Post, der Versorgungsbetriebe und –anlagen; für den öffentlichen Personennahverkehr; für die im Fremdenverkehr üblichen Dienstleistungen persönlicher Art; Tätigkeiten der Rettungsdienste, des Katastrophenschutzes sowie die Tätigkeiten, welche der Aufrechterhaltung der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen; unaufschiebbare Tätigkeiten in Haushalt und Landwirtschaft; die Öffentlichkeit nicht störende Tätigkeiten nicht gewerblicher Art in Haus und Garten. Weiterhin sind die explizit nach Landes- oder Bundesrecht zugelassenen Tätigkeiten von dem Verbot ausgeschlossen (z. B. Sonntags-Märkte).
Gemäß den Vorschriften des Landesgesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (LFtG) zählen folgende Feiertage zu den sog. „stillen“ Feiertagen und unterliegen einem besonderen Schutz:
Karfreitag, Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag.
Ferner sind in den §§ 6 – 8 LFtG der Gründonnerstag, Oster- und Pfingstsonntag, und der 1. Weihnachtstag als besonders schutzwürdig genannt.
Veranstaltungen an den genannten Tagen sind nachrangig zu behandeln. Die Gewährleistung des Feiertagsschutzes hat Vorrang vor den Wünschen einzelner Personen, Personengruppen und Verbänden. Die aufgeführten Feiertage dienen vielen Menschen der inneren Einkehr bzw. dem Totengedenken und sind somit von ruhiger, stiller Natur.
So sind z. B. Versammlungen, Aufzüge, Umzüge und ähnliche, der Unterhaltung dienende Veranstaltungen gem. § 6 LFtG am Karfreitag, am Totensonntag und am Volkstrauertag jeweils ab 4.00 Uhr, am Allerheiligentag von 13.00 bis 20.00 Uhr und am Tag vor dem 1. Weihnachtstag ab 13.00 Uhr grundsätzliche verboten, soweit sie nicht der Religionsausübung dienen oder dem Charakter des Feiertages entsprechen.
Öffentliche Sport- und Turnveranstaltungen sind am Karfreitag generell verboten. Am Ostersonntag, am Pfingstsonntag, am Totensonntag, am Volkstrauertag und am 1. Weihnachtstag gilt das Verbot jeweils bis 13:00 Uhr und am Tag vor dem 1. Weihnachtstag ab 13:00 Uhr.
Öffentliche Tanzveranstaltungen und ähnliche Lustbarkeiten sind von Gründonnerstag 4:00 Uhr bis Ostersonntag 16:00 Uhr, am Allerheiligentag, am Volkstrauertag und am Totensonntag jeweils ab 4:00 Uhr und vom Tag vor dem 1. Weihnachtstag 13:00 Uhr bis zum 1. Weihnachtstag 16:00 Uhr generell untersagt.
Die örtlichen Ordnungsbehörden können aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den genannten Verboten zulassen (§ 10 LFtG). Eine unmittelbare Störung der Gottesdienste darf durch die ausnahmsweise genehmigten Veranstaltungen nicht eintreten.
Verkaufsoffene Sonntage
Nach den Vorschriften des LadÖffnG können Verbandsgemeinden durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Verkaufsstellen allgemein oder in bestimmten Teilen des Gemeindegebiets an höchstens vier Sonntagen pro Gemeinde in einem Kalenderjahr an Sonntagen geöffnet sein dürfen (verkaufsoffener Sonntag) und diese Tage sowie die Lage der zugelassenen Ladenöffnungszeiten festsetzen. Am Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag, an Adventssonntagen im Dezember sowie an Sonntagen, auf die ein Feiertag fällt, darf eine Öffnung nicht zugelassen werden. Die zugelassene Ladenöffnungszeit darf fünf Stunden nicht überschreiten; sie darf nicht in der Zeit zwischen 6 Uhr und 11 Uhr liegen.
Ein verkaufsoffener Sonntag kann nach Ermessensentscheidung von der Verbandsgemeinde Kirchen durch Rechtsverordnung festgesetzt werden. Die beabsichtigte Sonntagsöffnung muss vom Antragsteller begründet werden: Nach Urteil des Bundesverfassungsgerichtes wird dies aus den Grundrechten folgenden Schutzverpflichtung konkretisiert. „Demnach genügen grundsätzlich ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse (Shopping-Interesse) potenzieller Käufer nicht, um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zu seelischer Erhebung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen. Darüber hinaus müssen Ausnahmen als solche für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben und dürfen nicht auf eine weitgehende Gleichstellung der sonn- und feiertäglichen Verhältnisse mit den Werktagen und ihrer Betriebsamkeit hinauslaufen.“
Gemäß der Urteilsbegründung haben typische werktägliche Geschäftigkeit an Sonn- und Feiertagen zu ruhen. Ausnahmen sind nur zur Wahrung gleich- oder höherwertiger Rechtsgüter möglich. Erforderlich ist daher, dass die ausnahmsweise Öffnung im öffentlichen Interesse liegt.
Sachbearbeitung
Sebastian Lippert
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