Parkerleichterung für Schwerbehinderte

Einen Parkausweis können schwerbehinderte Menschen unter bestimmten Voraussetzungen erhalten, um z.B. auf Behindertenparkplätzen oder im eingeschränkten Halteverbot parken zu können. Der Parkausweis ist personenbezogen, d.h. er kann eingesetzt werden, wenn der Ausweisinhaber das Auto selbst fährt oder gefahren wird.

Parkausweis Deutschland: orange
Der orangefarbene Parkausweis der Bundesrepublik ist eine Ausnahmegenehmigung, die bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragt werden muss. Er gilt in allen Bundesländern und ist gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen. Er berechtigt
- im eingeschränkten Halteverbot und auf Anwohnerparkplätzen bis zu 3 Stunden zu parken. Die Ankunftszeit ist durch eine Parkscheibe kenntlich zu machen.
- im Zonenhalteverbot oder in Parkbereichen, in denen Parkzeitbegrenzungen bestehen, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten.
- in Fußgängerzonen während der Ladezeit zu parken.
- in verkehrsberuhigten Bereichen auch außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, sofern der durchgehende Verkehr nicht behindert wird.
- an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich unbegrenzt zu parken.
In zumutbarer Entfernung darf keine andere Parkmöglichkeit bestehen und es darf max. 24 Stunden geparkt werden.

Voraussetzungen
Schwerbehinderte Menschen können den orangefarbenen Parkausweis mit folgenden Merkzeichen bzw. Erkrankungen beantragen:
- Merkzeichen G und Merkzeichen B und ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen oder der Lendenwirbelsäule.
- Merkzeichen G und B und ein GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen oder der Lendenwirbelsäule, wenn gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane vorliegt.
- Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt.
- Künstlicher Darmausgang und zugleich künstliche Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.

EU-Parkausweis: blau
Der blaue EU-Parkausweis gilt in allen EU-Ländern. Zu diesem sog. blauen Ausweis gehört eine Broschüre, die über die jeweiligen Parksonderrechte aufklärt. Im Ausland muss der Text in der Landessprache aufgeklappt und sichtbar neben den Ausweis gelegt werden. Im Inland genügt es, nur den Ausweis hinter die Windschutzscheibe zu legen.

Nur der blaue EU-Parkausweis berechtigt zum Parken auf Behindertenparkplätzen mit Rollstuhl-Symbol.
Wer einen blauen Parkausweis hat, kann alle neben den vorstehenden Vergünstigungen auch die für den orangefarbenen Parkausweis geltenden Parkerleichterungen in Anspruch nehmen.

Voraussetzungen
Schwerbehinderte Menschen bekommen den blauen Parkausweis mit folgenden Merkzeichen bzw. Erkrankungen:
- Merkzeichen aG oder Merkzeichen Bl
- Beidseitige Amelie (angeborenes Fehlen von Gliedmaßen) oder Phokomelie (z.B. Hand oder Fuß sind direkt am Rumpf) oder vergleichbare Funktionseinschränkungen (z.B. Amputation beider Arme)

Benötigte Unterlagen

Zur Beantragung bitte Passfoto, Schwerbehindertenausweis und den letzten Bescheid des Versorgungsamts mitbringen.