Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 - 46b Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch SGB XII)

Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, können einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben. Voraussetzung ist, dass sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder überhaupt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können. Die Leistungen werden in gleicher Höhe bemessen wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt (Drittes Kapitel). Die Leistungen werden in der Regel für ein Jahr bewilligt. Einkommen wie z.B. Rentenbezüge oder Vermögen des Leistungsberechtigten, des nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft werden wie in der Sozialhilfe angerechnet. Auf das Einkommen von unterhaltsverpflichteten Kindern und Eltern wird nur dann zurückgegriffen, wenn deren Jahreseinkommen höher ist als 100.000 €.

Wie kann ich meinen Anspruch auf Soziale Leistungen prüfen lassen?

Da jeder Einzelfall individuell geprüft und berechnet wird, ist es sinnvoll, wenn Sie uns für eine Erstberatung telefonisch kontaktieren. Wir erörtern telefonisch die aktuelle Fallgestaltung, vereinbaren einen Termin für eine persönliche Vorsprache oder übersenden die Antragsformulare und eine Auflistung der benötigten Unterlagen.

Um eine grobe Prüfung vornehmen zu können, halten Sie bitte für die telefonische Erstberatung folgende Unterlagen bereit:

1. Einkommensnachweise (z. B. Rentenbescheid)
2. Mietvertrag (insbesondere Höhe der Kaltmiete, Neben- und Heizkosten)
3. wenn vorhanden: Schwerbehindertenausweis
4. Angaben zur Vermögenssituation
5. Angaben zur Krankenversicherung

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