Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch SGB XII)

Auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat jeder Mensch Anspruch, der seinen notwendigen Lebensunterhalt weder
•    aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Kräften (Einsatz der Arbeitskraft)
•    noch mit Hilfe anderer (z. B. Eltern, Kinder) bestreiten kann.

Hier ist zu beachten: Bei in Privathaushalten lebenden Personen werden zusammenwohnende Partner sowie im Haushalt lebende minderjährige Kinder als sog. Einstandsgemeinschaft betrachtet. Eine Einstandsgemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass die Partner dieser Einstandsgemeinschaft füreinander mit ihrem Einkommen und Vermögen einstehen.

Zusätzliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ist, dass kein Anspruch
•    auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII oder
•    auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II besteht.

Um zu prüfen, ob rechnerisch ein (monatlicher) Leistungsanspruch besteht, wird zunächst der persönliche Bedarf bestimmt, dann werden Einkommen und Vermögen angerechnet. Der Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt setzt sich aus den folgenden Komponenten zusammen:

Der Regelbedarf wird monatlich ausgezahlt und ist ein pauschalierter Betrag. Er dient der Deckung von Ausgaben wie beispielsweise Ernährung, Energiekosten, Kleidung oder der Anschaffung von Haushaltsgeräten. Die Höhe dieser Leistung ist abhängig davon, ob die Person zum Beispiel alleine lebt oder verheiratet ist, ob sie erwachsen oder minderjährig ist. Die entsprechenden Höhen werden als sogenannte Regelbedarfsstufen regelmäßig angepasst.

Die Kosten der Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Mietkosten anerkannt, soweit die Mietkosten nicht die Mietobergrenzen nach dem schlüssigen Konzept der
Kreisverwaltung Altenkirchen übersteigen. Werden die Mietkosten als "unangemessen hoch" angesehen, sind sie so lange zu erbringen, wie ein Wechsel in eine  
günstigere Wohnung nicht möglich oder zumutbar ist, maximal jedoch für die Dauer von sechs Monaten.

Heizkosten werden in Höhe der tatsächlichen oder der angemessenen Kosten übernommen (§ 29 SGB XII). Leistungen für die zentrale Warmwassererzeugung werden in tatsächlicher Höhe erbracht. Soweit Warmwasser durch in die Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung, z.B. Boiler), wird ein Mehrbedarf anerkannt (§ 30 Abs. 7 SGB XII).

Aufwendungen für Mehrbedarfe, die nicht vom Regelbedarf abgedeckt sind, werden für bestimmte Lebenssituationen und besondere Umstände übernommen, sofern
die persönlichen Voraussetzungen vorliegen (§ 30 SGB XII). So werden unter anderem Mehrbedarfe für Leistungsberechtigte mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G, für werdende Mütter, für Alleinerziehende und bei dezentraler Wasserversorgung anerkannt.

Einmalige Leistungen werden für die Erstausstattung des Haushalts, für Erstaustattungen bei Schwangerschaft und Geburt, sowie für die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstung sowie Miete von therapeutischen Geräten
erbracht (§ 31 SGB XII). Vom Regelsatz umfasster, jedoch im Einzelfall unabweisbar gebotener Sonderbedarf soll als Darlehen gewährt werden (§ 37 SGB XII).

Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung soweit diese nicht im Rahmen einer Pflichtversicherung (z. B. über eine Rente) übernommen werden (§§ 32 und 33 SGB XII).

Im Einzelfall können Kosten zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit bzw. zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage übernommen werden (§ 36 SGB XII).

Wie kann ich meinen Anspruch auf Soziale Leistungen prüfen lassen?

Da jeder Einzelfall individuell geprüft und berechnet wird, ist es sinnvoll, wenn Sie uns für eine Erstberatung telefonisch kontaktieren. Wir erörtern telefonisch die aktuelle Fallgestaltung, vereinbaren einen Termin für eine persönliche Vorsprache oder übersenden die Antragsformulare und eine Auflistung der benötigten Unterlagen.

Um eine grobe Prüfung vornehmen zu können, halten Sie bitte für die telefonische Erstberatung folgende Unterlagen bereit:

1. Einkommensnachweise (z. B. Rentenbescheid)
2. Mietvertrag (insbesondere Höhe der Kaltmiete, Neben- und Heizkosten)
3. wenn vorhanden: Schwerbehindertenausweis
4. Angaben zur Vermögenssituation
5. Angaben zur Krankenversicherung

Vordrucke