Bestimmung eines Ehenamens
Seit der Neufassung des § 1355 BGB zum 01.04.1994 kann ein Ehename bei oder nach der Eheschließung (ohne Zeitbeschränkung) bestimmt werden. Sofern keine Erklärung abgegeben wird, bleibt jeder der Ehegatten bei seinem bisherigen Namen.
Daraus ergeben sich folgende Möglichkeiten:
Sie haben dabei die Wahl
1. zwischen dem Geburtsnamen des Mannes und dem Geburtsnamen der Frau.
2. den zur Zeit der Erklärung (z.B. aus einer Vorehe) über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes.
3. ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen
hinzugefügt werden.
4. bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.
Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen.Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden und wird gebührenpflichtig.
benötigte Unterlagen
- Ausweisdokumente der Ehegatten
- Eheurkunde (sofern die Namensbestimmung nicht im Zuge der Eheschließung erfolgt)
Gebühren
Ehenamensbestimmungen im Rahmen der Eheschließung sind gebührenfrei.
Nachträglich abgegebene Erklärungen kosten 25,90 EUR.
Sachbearbeitung
Katharina Montino
Ulrike Stockschläder
Tanja Jung
Zehra Hensel
Sebastian Lippert
Tel. 02741/688-810