Einbenennung

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für sein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind ihren Ehenamen erteilen. Voraussetzung dafür ist, dass sie das Kind in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben.
Die Ehegatten bestimmen, ob das Kind als Familiennamen nur den erteilten Ehenamen führt oder einen Doppelnamen, bestehend aus diesem und dem bisher geführten Namen. Der erteilte Name kann dem bisherigen Namen des Kindes vorangestellt oder an ihn angefügt werden. Führt das Kind bereits aufgrund einer Namenserteilung einen Doppelnamen, so entfällt der früher erteilte Ehename.

Die Namenserteilung bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge mit zusteht oder wenn das Kind seinen Namen führt, und der Einwilligung des Kindes, wenn dieses das fünfte Lebensjahr vollendet hat

Benötigte Unterlagen

- Personalausweis oder Reisepass der Ehegatten
- Eheurkunde der Ehegatten
- ggfl. Ausweisdokument des Kindes
- Geburtsurkunde des Kindes
- Haushaltsbescheinigung
- Nachweis über Sorgerecht für das Kind
- ggfls. Zustimmung des Kindsvaters und des Kindes

Gebühren

Die Einbenennung ist, wie jede Namenserklärung, mit 25,90 EUR gebührenpflichtig.