Aufgaben nach dem Fahrlehrergesetz (FahrlG)

Fahrlehrerlaubnisse

Wer Fahrschüler ausbilden möchte, bedarf einer Erlaubnis (Fahrlehrerlaubnis). Die Ausbildung zum Fahrlehrer richtet sich nach den Vorgaben des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) und der Fahrlehrerausbildungsordnung.

Der Fahrplan zur Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis setzt sich aus mehreren Stufen zusammen. Zu Beginn müssen die in § 4 FahrlG genannten Voraussetzungen für den Beruf des Fahrlehrers erfüllt sein:

- der Bewerber muss das 21. Lebensjahr vollendet haben,

- der Bewerber geistig und körperlich geeignet sein,

- der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet sein,

- gegen den Bewerber dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig
  erscheinen lassen,

- der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine
  gleichwertige Vorbildung besitzen,

- der Bewerber muss im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,

- der Bewerber muss seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis
  zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2,
  CE oder D besitzen,

- der Bewerber muss innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer
  ausgebildet worden sein,

- der Bewerber muss eine Prüfung nach § 8 bestanden haben und

- der Bewerber muss über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Sobald alle benötigten Unterlagen vorliegen und in Ordnung sind, beginnt die Ausbildung des Fahrlehreranwärters.

Nach Vorlage der Bescheinigung der Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung wird der Anwärter zur fahrpraktischen Prüfung und Fachkundeprüfung angemeldet. Sofern diese erfolgreich bestanden wurden und der Anwärter die Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule beginnt, wird eine Anwärterbefugnis (max. 2 Jahre) erteilt.

Während der Ausbildungszeit muss der Anwärter ein Berichtsheft führen.

Nach Beendigung der Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule wird der Anwärter zur Lehrprobe (theoretisch- und praktische Prüfung) zugelassen. Sofern diese bestanden wird, kann ein Fahrlehrerschein erteilt werden.

Jeder Fahrlehrer hat alle vier Jahre an einem jeweils dreitägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen. Die Bescheinigungen hierüber sind der Erlaubnisbehörde vorzulegen. Wer wiederholt den Pflichtfortbildungen fernbleibt, kann seine Zulassung als Fahrlehrer verlieren!
Neben der allgemeinen Fortbildungsverpflichtung, haben alle Fahrlehrer regelmäßig alle 5 Jahre die geistige und körperliche Eignung nachzuweisen. Auch Inhaber einer Seminarerlaubnis und Ausbildungsfahrlehrer unterliegen einer gesonderten Fortbildungsverpflichtung.

Benötigte Unterlagen

Dazu sind folgende Unterlagen der Erlaubnisbehörde vorzulegen:

- Schriftlicher Antrag

- Lebenslauf

- Fahrlehrer/innen sollen Erfahrung im Führen aller Verkehrsmittel vorweisen können, deshalb ist der Besitz
  der Fahrerlaubnisklassen B, CE und A durch Vorlage des Führerscheines / beglaubigte Kopie nachzuweisen.

- beglaubigte Kopie des Personalausweises zum Nachweis der Identität des Antragstellers

- Geburtsurkunde zum Nachweis des Mindestalters von 21 Jahren

- Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung durch
a) ärztl. Zeugnis über Sehvermögen (nicht älter als 1 Jahr)
b) ärztliches Zeugnis über körperliche Eignung (nicht älter als 1 Jahr)

- Nachweis der Zuverlässigkeit durch
a) polizeiliches Führungszeugnis der Belegart 0
b) Auszug aus dem Verkehrszentralregister (VZR) vom KBA Flensburg

- Nachweis über die Vorbildung durch Zeugnisse

- mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach abgeschlossenem
  Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Vorbildung

- Nachweis über die Anmeldung bei der Fahrlehrerausbildungsstätte

Gebühren

Verwaltungsgebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt):

 

Erteilung der Anwärterbefugnis einschließlich der Ausfertigung des Anwärterscheins  40,90 EUR

Erteilung der Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins oder des Vermerks auf dem Fahrlehrerschein 40,90 EUR

(Neu- oder Ersatz-)Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins oder eines Anwärterscheins 30,00 EUR

Erweiterung der Fahrlehrerlaubnis incl. neuem Fahrlehrerschein 40,90 EUR

Aufgaben nach dem Fahrlehrergesetz

Fahrschulerlaubnisse, Seminarerlaubnisse, Ausbildungsfahrschulen

Die Tätigkeit eines Fahrschulinhabers ist keine freiberufliche, sondern eine gewerberechtliche Tätigkeit.
Fahrschulerlaubnis benötigt, wer Fahrschüler
- selbständig (in eigener Verantwortung und außerhalb eines Arbeitnehmerverhältnisses) ausbildet oder
- ausbilden lässt (durch angestellte Fahrlehrer)

Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis (§ 18 FahrlG )
- Mindestalter 25 Jahre

- Zuverlässigkeit - Die Zuverlässigkeit ist nicht gegeben bei Pflichtverletzungen anlässlich seiner Tätigkeit als Fahrlehrer
  bei Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr bei anderen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
  (Steuerdelikte, Konkursstrafen, Sozialabgaben nicht abgeführt usw.) bei fehlender charakterlicher Eignung und bei
  fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (Überschuldung)

- Persönliche Leistungsfähigkeit - Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, dass der Antragsteller seine Pflichten als
  FS-Inhaber nicht erfüllen kann, z. B. zeitlich nicht in der Lage (andere berufliche Tätigkeiten), räumlich nicht in der Lage
  (Wohnsitz zu weit  von der Fahrschule)

- Fahrlehrerlaubnis - Fahrschulerlaubnis nur für die Klassen, für die der Antragsteller die Fahrlehrerlaubnis besitzt

- Tätigkeit als Fahrlehrer - Der Anwärter muss mindestens zwei Jahre hauptberuflich (NICHT aushilfsweise),  mehr als
  die Hälfte der Arbeitszeit (= ca. 18 Zeit-Std. wöchentlich) als Fahrlehrer in einer “zivilen" Fahrschule tätig gewesen sein

- Fahrschulbetriebswirtschaftlicher Lehrgang:  70 Stunden a 45 Minuten z. B. bei einer anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte

- Unterrichtsraum, Lehrmittel, Lehrfahrzeuge müssen zur Verfügung stehen

- Lehrmittel müssen während des Unterrichts im Unterrichtsraum vollständig vorhanden sein.

- Lehrfahrzeuge müssen vorhanden sein

Antragsteller kann auch eine juristische Person sein (z. B. GmbH). Nicht erlaubnisfähig ist dagegen eine GbR, KG oder OHG. Hier ist eine Fahrschulerlaubnis für jeden Gesellschafter erforderlich, jedoch kann eine „Gemeinschaftsfahrschule“ gegründet werden.

Hat der Fahrschulinhaber entsprechende Weiterbildungsseminare besucht, kann auf Antrag eine Seminarerlaubnis für Fahranfänger und/oder „Punkteauffällige“ erteilt werden.

Weiterhin kann der Fahrschulinhaber, sofern hierfür die erforderlichen Fortbildungen absolviert wurden und die Voraussetzungen erfüllt sind, Fahrlehreranwärter ausbilden (Ausbildungsfahrschule). Die Tätigkeit als Ausbildungsfahrschule ist anzeige- jedoch nicht erlaubnispflichtig.

Fahrlehrer mit Seminarerlaubnis oder Ausbildungsbefugnis unterliegen einer besonderen Fortbildungsverpflichtung und müssen regelmäßig die Teilnahme an einem entsprechenden Fortbildungsseminar nachwiesen.

In der Regel wird die Erlaubnisbehörde alle 2 Jahre die Fahrschulen im Zuständigkeitsbereich überprüfen. Hierzu bedient sich der Hilfe eines sog. „Fachberaters“, welcher explizit hierfür von der Aufsichtsbehörde (Landesbetrieb Mobilität) bestellt wurde. Für die Fahrschulüberwachung fallen Kosten an, die gesondert berechnet werden.

Gebühren

Verwaltungsgebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt):

 

Erteilung der Fahrschulerlaubnis an eine natürliche Person  102,00 EUR

Erteilung der Fahrschulerlaubnis an eine juristische Person 154,00 EUR

Erteilung einer Zweigstellenerlaubnis 84,40 EUR

Erweiterung der Fahrschulerlaubnis 56,20 EUR

Erweiterung der Zweigstellenerlaubnis 40,90 EUR

Erteilung einer Seminarerlaubnis 40,90 EUR