Gestattung nach § 12 GastG
Eine Gestattung wird dann erteilt, wenn alkoholische Getränke zu einem besonderen Anlass vorübergehend verkauft werden sollen. Vorübergehend bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Veranstaltungsdauer von 6 Wochen nicht überschritten wird.
Die Erteilung einer Gestattung setzt sowohl einen besonderen Anlass, als auch ein zeitlich begrenztes Ereignis voraus, das ein Abweichen vom Regelfall der Erlaubniserteilung nach § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 GastG zugunsten eines weniger förmlichen Verfahrens der Gestattung, der Gewerbeausübung auf Widerruf, zulässt.
Eine Gestattung ist beispielsweise bei Schützenfesten, Kirmes, Vereins- oder Firmenfeiern, Sportveranstaltungen oder ähnlichen Veranstaltungen notwendig, sofern alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle gegen Entgelt ausgegeben werden.
Im Erlaubnisverfahren müssen verschiedene andere öffentliche Stellen beteiligt und angehört werden. Der Antrag ist daher mind. 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung einzureichen, damit eine rechtzeitige Bearbeitung gewährleistet werden kann.
Die Abgabe von Speisen ist nicht genehmigungs- aber sehr wohl anzeigepflichtig. Hierzu ist das Formular "Anzeige Speisewirtschaft" beim Amt für Lebensmittelüberwachung bei der Kreisverwaltung Altenkirchen einzureichen.
Bitte beachten Sie die Hinweise und weiteren Ausführungen im Antragsformular.
Benötigte Unterlagen
Schriftlicher Antrag
Gebühr
Die Gebühr für eine Gestattung nach dem Gaststättengesetz beträgt mindestens 35,00 EUR (Tagesgestattung), kann sich jedoch aufgrund Veranstaltungsdauer und wirtschaftlicher Bedeutung für den Antragsteller erhöhen.
Auskunft erteilt
Sebastian Lippert
Tel.: 02741/688224
Kontakt
Fax: 02741/688255
Kontakt per E-Mail
Formulare
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