Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO)

Sollen nach § 33 c Abs. 3 GewO Geld- oder Warenspielgeräte in einer Spielhalle oder Gaststätte aufgestellt werden, darf dies nur erfolgen, wenn die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften (hier: SpielV) entspricht.

Für Gaststätten gilt folgende Sonderregelung:

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV darf ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), nur aufgestellt  werden, wenn es sich bei den Räumen um eine Schank- oder Speisewirtschaft handelt, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben.

Eingeschränkt wird diese generelle Zulässigkeit in § 1 Abs. 2 SpielV. Demnach dürfen solche Geräte nicht aufgestellt werden,

in Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten, in Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt, Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes fallen (also erlaubnisfreie Gaststättenbetriebe in denen nur Speisen verabreicht und/oder lediglich nichtalkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden).

Adressat des Bescheides und Gebührenschuldner ist der Automatenaufsteller – nicht der Gastwirt oder Spielhallenbetreiber.

Benötigte Unterlagen

Für die Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

- Antrag auf Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung

- Kopie der Automatenaufstellerlaubnis

- Kopie der Gewerbeanmeldung als Automatenaufsteller

- IHK-Bescheinigung über die Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz in Kopie (auch der beschäftigten Personen)

Gebühren

Die Verwaltungsgebühr für eine Geeignetheitsbestätigung beträgt 65,00 EUR.