Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i GewO
Wenn Sie „Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge“ i. S. d. § 491 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB- abschließen oder vermitteln wollen, entsprechende entgeltlichen Finanzierungshilfen oder Beratung von Dritten zu solchen Verträgen leisten wollen benötigen Sie eine entsprechende Erlaubnis. Auch für die Tätigkeit als Honorar-Immobiliardarlehensberater, welcher gewerbsmäßig eine unabhängige Beratung für eine Empfehlung für oder gegen einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfe nach Heranziehung einer hinreichenden Anzahl von entsprechenden auf dem Markt angebotenen Verträgen anbietet oder hierfür als unabhängiger Berater auftritt, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 34 i GewO.
Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge entsprechen per Definition dem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, sind aber ergänzt um die enumerativ aufgeführten Bezüge zu einer Immobilie: D. h. es handelt sich um entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die
• durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind (Grundpfandrechte - Hypothek gem. §1113 BGB,
Grundschuld gem. § 1191 BGB und Rentenschuld gem. § 1199 BGB; Reallast - z. B. Altenteilsrecht: Absicherung
des zu Lebzeiten übertragenen Eigentums am Grundstück durch Reallasten in Form von Sachleistungen,
monatlichen Versorgungsrenten und Pflegeleistungen; Besicherung: Darlehen wird durch ein Grundpfandrecht oder
Recht an der Immobilie besichert, Verwendungszweck des Darlehens ist egal, Keine Beschränkung auf Wohnimmobilien
-z. B. dingliche Sicherung für Darlehen über den Zukauf von Gartengelände-)
• für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden
Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind. (Darlehen zur
Erhaltung der Rechtsposition Eigentum, z. B. Umschuldungskredite, Anschlussfinanzierungen; grundstücksgleiche
Rechte, z. B. Erbbaurecht; selbständige Rechte an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden, z. B. Finanzierung des
Kaufs eines Fertighauses ohne Grundstückskauf; kein tatsächlicher Erwerb erforderlich - z. B. Kreditaufnahme etwa zur
Abwendung einer Zwangs- oder Teilungsversteigerung)
Entgeltliche Finanzierungshilfen (z. B. ein Zahlungsaufschub), bei denen der Zahlungsanspruch durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert ist oder die den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten zum Gegenstand haben, sind Kredite i. S. d. Wohnimmobilienkreditrichtlinie und müssen daher nach denselben Regeln wie Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge behandelt werden.
Weiterhin im § 34 c GewO verbleiben hingegen allgemeine Verbraucherdarlehensverträge nach § 491 Abs. 1 BGB und Darlehensverträge zur Substanzerhaltung eines Gebäudes: Renovierungsdarlehen oder Darlehen für die Sanierung eines Daches bei einem Einfamilienhaus fallen nicht unter § 34i GewO, wenn sie nicht grundbuchlich besichert sind – sie müssen nicht, aber sie können anderweitig gesichert sein (z. B. Pfandrecht); ebenso Darlehen für die Pkw-Finanzierung oder sonstige Konsumentenkredite ohne grundbuchliche Besicherung.
Benötigte Unterlagen
Folgende Unterlagen sind zur Bearbeitung des Antrages erforderlich:
• Kopie des Ausweisdokumentes des Antragstellers / gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person / des mit der
Leitung des Betriebes beauftragten Person(en)
• Polizeiliches Führungszeugnis Belegart 0 zur Vorlage bei Behörden (nicht älter als 3 Monate) des Antragstellers /
des mit der Leitung des Betriebes beauftragten Person(en)
• Gewerbezentralregisterauszug Belegart 9 zur Vorlage bei Behörden (nicht älter als 3 Monate) des Antragstellers /
des mit der Leitung des Betriebes beauftragten Person(en)
• Auskunft in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes (bei juristischen Personen für alle gesetzlichen Vertreter
sowie für die juristische Person als solche, sofern die Gesellschaft bereits steuerlich geführt wird/wurde), nicht
älter als 3 Monate.
• Selbstauskunft SCHUFA
• Jeweils eine Auskunft der Insolvenzabteilung und der Schuldnerkartei des zuständigen Amtsgerichtes; entfällt
bei Vorlage der SCHUFA-Auskunft (bei juristischen Personen für alle gesetzlichen Vertreter sowie für die
juristische Person als solche, sofern die Gesellschaft bereits gewerblich tätig war/ist)
• Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gewerbesteuerbehörde (bei juristischen Personen)
• bei juristischen Personen: Führungszeugnisse und Gewerbezentralregisterauskünfte für alle gesetzlichen
Vertreter sowie darüber hinaus für die juristische Person als solche ebenfalls eine Auskunft aus dem
Gewerbezentralregister, sofern die Gesellschaft bereits gewerblich tätig war/ist.
• Sachkundenachweis der IHK oder Nachweis über anerkennungswürdige Vorbildung
(auch für die leitenden Angestellten und diejenigen, die mit IDV betraut sind)
• Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
o Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen
Versicherungsunternehmen genommen werden.
o Personenhandelsgesellschaften erhalten keine eigene Erlaubnis, benötigen aber ebenfalls
einen Versicherungsnachweis.
o Keine Unterschiede zu den Nachweismodalitäten des Versicherungsschutzes nach § 34d/f
Absatz 2 Nummer 3 GewO
– Bestätigung zur Vorlage bei der zuständigen Erlaubnisbehörde
– Auslandstätigkeit muss gesondert versichert werden
o Versicherungsnachweis nicht älter als drei Monate
Gebühren
Für die Erteilung der Erlaubnis werden Verwaltungsgebühren nach der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung erhoben:
Erlaubnis für Immobiliardarlehensvermittler 1.530,00 EUR
Auskunft erteilt
Sebastian Lippert
Tel. 02741/688224
Kontakt
Fax: 02741/688255
Kontakt per E-Mail
Formulare
Antrag § 34i GewO59 KB