Messen, Ausstellungen und Märkte

Gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Messen, Ausstellungen und Märkten bildet das Anfang 2014 in Kraft getretene Landesgesetz über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG).

Bis zum 03.04.2014 war das Marktwesen komplett in der Gewerbeordnung (GewO) geregelt. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass die bisher definierten Markttypen nicht ausreichen, um die Vielfalt des praktizierten Marktgeschehens darzustellen. Es fehlte an einer Definition für Märkte, die ausschließlich gebrauchte Waren anbieten. Außerdem war bis zum Erlass des LMAMG ein Veranstalten von Messen, Märkten und Ausstellungen an Sonn- und Feiertagen nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in Rheinland-Pfalz nicht möglich, da es hierfür keine ausdrückliche landes- oder bundesrechtliche Ermächtigung gab.

Das neue Landesgesetz berücksichtigt die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Sonn- und Feiertagsschutzes sowie die berechtigten Interessen der Veranstalter und Besucher.

Folgende Marktarten werden unterschieden und definiert:

§ 2 LMAMG – Messe

„Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im Allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellerinnen und Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäuferinnen und Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucherinnen und Verbraucher oder Großabnehmerinnen und Großabnehmer vertreibt.“

§ 3 LMAMG – Ausstellung

„Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellerinnen und Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert.“

§ 4 LMAMG – Großmarkt

„Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbieterinnen und Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im Wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäuferinnen und Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucherinnen und Verbraucher oder Großabnehmerinnen und Großabnehmer vertreibt.“

§ 5 LMAMG – Wochenmarkt

„Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbieterinnen und Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbietet:

1. Lebensmittel  mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig;

2. Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei;

3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme lebender Tiere.“

Wochenmarktartikel gem. § 5 Abs. 2 LMAMG: Tabak-, Korb-, Bürsten- und Holzwaren, Spankörbe, Ton-, Gips-, Keramikwaren, Haushaltswaren des täglichen Bedarfs (Töpfe, Bestecke, Pfannen), Reinigungsgeräte, Reinigungs- und Putzmittel, Näh- und Strickutensilien, Toilettenartikel, Kleingartenbedarf, Pflanzen, Modeschmuck, Schuhe, Textilien, Lederwaren, Kleinwerkzeuge, Literatur, Post- und Ansichtskarten. Jedoch KEINE Luxuswaren

§ 6 LMAMG – Spezialmarkt

„Ein Spezialmarkt ist eine im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbieterinnen und Anbietern bestimmte Waren feilbietet.“

Zusätzlich muss  für den  „privilegierten Spezialmarkt“ nach § 6 Abs. 2 LMAMG folgendes Merkmal erfüllt sein:

„Förderung der regionalen Identität oder Tourismusförderung oder Feilbieten von Gegenständen reinen Liebhaberwertes ohne Gebrauchswert“

§ 7 LMAMG – Jahrmarkt

Ein Jahrmarkt ist eine im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbieterinnen und Anbietern Waren aller Art feilbietet.

§ 8 LMAMG – Floh- und Trödelmarkt

Ein gewerblicher Floh- und Trödelmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbieterinnen und Anbietern gebrauchte Waren des alltäglichen, häuslichen Bedarfs anbieten, die sich üblicherweise im Haushalt ansammeln.

§ 60 b GewO - Volksfest

Das Volksfest ist die einzige „Marktform“, welche nicht im LMAMG geregelt wird. Somit ist hier die Gewerbeordnung (GewO) anwendbar. Das Volksfest wird dem Reisegewerbe zugerechnet.

„Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.“

Sonntage und gesetzliche Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe; Marktfestsetzungen nach dem LMAMG sind an diesen Tagen grundsätzlich nicht zulässig.

Ausnahmen hiervon sind in § 12 LMAMG geregelt. Demnach können pro Gemeinde bis zu 8 Marktsonntage im Jahr durch Rechtsverordnung gestattet werden. An den freigegebenen Sonntagen dürfen nur Floh- und Trödelmärkte oder privilegierte Spezialmärkte stattfinden. Die Freigabe der Marktsonntage per Rechtsverordnung erfolgt auf Anregung der jeweiligen Gemeinde.

Benötigte Unterlagen

Vollständig ausgefüllt und unterschriebener Antrag.

Die Antragsformulare für die jeweiligen Marktarten erhalten Sie auf Anfrage.

Gebühren

Die Gebühren werden nach dem Kostendeckungsprinzip individuell berechnet.