Pfandleihergewerbe nach § 34 Gewerbeordnung

Eine Erlaubnis zur Ausübung des Pfandleihgewerbes nach § 34 Gewerbeordnung benötigt derjenige, der gewerbsmäßig das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will.

Die Erlaubnis ist beim Ordnungsamt der Verbandsgemeinde Kirchen zu beantragen. Im Erlaubnisverfahren wird die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers geprüft.

Neben der persönlichen Zuverlässigkeit ist auch erforderlich, dass Sie die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten nachweisen. Hierbei kann es sich um Bargeldguthaben, Bankbürgschaften etc. handeln. Die Höhe der nachzuweisenden Mittel oder Sicherheiten ist einzelfallabhängig. Deshalb können hier keine Angaben über die erforderliche Höhe gemacht werden.

Der Pfandleiher hat Überschüsse an die zuständige Behörde abzuführen. Die abgeführten Überschüsse verfallen dem Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist.

Benötigte Unterlagen

Für die Erteilung nach § 34 Gewerbeordnung werden folgende Unterlagen benötigt:

Antrag auf Erteilung der Erlaubnis

Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes

Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate), Belegart 0

Gewerbezentralregisterauszug (nicht älter als 3 Monate), Belegart 9

Handelsregisterauszug (bei juristischen Personen wie GmbH o. ä.)
 

Die Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ist bei dem für den Wohnort zuständigen Finanzamt zu beantragen. Das Führungszeugnis und der Gewerbezentralregisterauszug sind bei der für den Wohnort zuständigen (Verbands-)Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung zu beantragen.

Gebühren

Für die Erteilung der Erlaubnis werden Verwaltungsgebühren nach der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung erhoben:

Erlaubnis für Pfandleiher: 800,00 EUR