Spielhallenerlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung und Glücksspielerlaubnis nach dem Landesglücksspielgesetz (LGlüG)

Wer eine Spielhalle betreiben will, benötigt eine entsprechende Erlaubnis nach § 33 i GewO und § 24 GlüStV. 

Die dafür erforderliche Spielhallen- und Glücksspielerlaubnis ist beim Ordnungsamt der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) zu beantragen. Erlaubnisinhaber kann eine natürliche oder juristische Person sein.

 

Im Erlaubnisverfahren wird geprüft:

Persönliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden

Beschaffenheit und Lage der Räume

Gefährdung der Jugend, übermäßige Ausnutzung des Spielbetriebes, schädliche Umwelteinwirkungen
 

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD) ist im Erlaubnisverfahren anzuhören und gibt eine Stellungnahme zur glücksspielrechtlichen Erlaubnis ab. Fällt die Stellungnahme negativ aus, ist der Antrag zu versagen.

Ein Beratungsgespräch vor der Antragstellung ist auf jeden Fall sinnvoll.

Benötigte Unterlagen

Für die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis werden folgende Unterlagen benötigt:

Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis

Kopie des Ausweises/Reisepasses, bei nicht EU-Ausländern auch die Aufenthaltserlaubnis

Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes

Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate), Belegart 0

Gewerbezentralregisterauszug (nicht älter als 3 Monate), Belegart 9

Miet-/Pachtvertrag bzw. Eigentumsnachweis des Objektes, ggfls. auch Nutzungsänderungsbescheid des Bauamtes, falls sich in den Räumen vorher noch keine Spielhalle befunden hat.

Lageplan, Grundrisszeichnung, Flächenberechnung des Objektes

SCHUFA-Selbstauskunft

Handelsregisterauszug (bei juristischen Personen wie GmbH o. ä.)

Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution

Nachweis über die Schulung durch eines von der ADD anerkannten Anbieters hinsichtlich der Suchtrisiken, Prävention und Behandlungsmöglichkeiten

Geeignetheitsbestätigung nach § 33 c GewO
 

Die Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ist bei dem für den Wohnort zuständigen Finanzamt zu beantragen.

 

Das Führungszeugnis und der Gewerbezentralregisterauszug sind bei der für den Wohnort zuständigen (Verbands-)Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung (für den Bereich der VG Kirchen: Bürgerbüro Kirchen) zu beantragen.

Gebühren

Die Gebühr für die Erteilung einer gewerblichen Spielhallenerlaubnis beträgt 1.280,00 EUR. Hinzu kommen als Auslagen die Kosten für die glücksspielrechtliche Stellungnahme der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier als Landesglücksspielbehörde.