Spielhallenerlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung und Glücksspielerlaubnis nach dem Landesglücksspielgesetz (LGlüG)
Wer eine Spielhalle betreiben will, benötigt eine entsprechende Erlaubnis nach § 33 i GewO und § 24 GlüStV.
Die dafür erforderliche Spielhallen- und Glücksspielerlaubnis ist beim Ordnungsamt der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) zu beantragen. Erlaubnisinhaber kann eine natürliche oder juristische Person sein.
Im Erlaubnisverfahren wird geprüft:
Persönliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden
Beschaffenheit und Lage der Räume
Gefährdung der Jugend, übermäßige Ausnutzung des Spielbetriebes, schädliche Umwelteinwirkungen
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD) ist im Erlaubnisverfahren anzuhören und gibt eine Stellungnahme zur glücksspielrechtlichen Erlaubnis ab. Fällt die Stellungnahme negativ aus, ist der Antrag zu versagen.
Ein Beratungsgespräch vor der Antragstellung ist auf jeden Fall sinnvoll.
Benötigte Unterlagen
Für die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis werden folgende Unterlagen benötigt:
Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis
Kopie des Ausweises/Reisepasses, bei nicht EU-Ausländern auch die Aufenthaltserlaubnis
Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate), Belegart 0
Gewerbezentralregisterauszug (nicht älter als 3 Monate), Belegart 9
Miet-/Pachtvertrag bzw. Eigentumsnachweis des Objektes, ggfls. auch Nutzungsänderungsbescheid des Bauamtes, falls sich in den Räumen vorher noch keine Spielhalle befunden hat.
Lageplan, Grundrisszeichnung, Flächenberechnung des Objektes
SCHUFA-Selbstauskunft
Handelsregisterauszug (bei juristischen Personen wie GmbH o. ä.)
Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution
Nachweis über die Schulung durch eines von der ADD anerkannten Anbieters hinsichtlich der Suchtrisiken, Prävention und Behandlungsmöglichkeiten
Geeignetheitsbestätigung nach § 33 c GewO
Die Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ist bei dem für den Wohnort zuständigen Finanzamt zu beantragen.
Das Führungszeugnis und der Gewerbezentralregisterauszug sind bei der für den Wohnort zuständigen (Verbands-)Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung (für den Bereich der VG Kirchen: Bürgerbüro Kirchen) zu beantragen.
Gebühren
Die Gebühr für die Erteilung einer gewerblichen Spielhallenerlaubnis beträgt 1.280,00 EUR. Hinzu kommen als Auslagen die Kosten für die glücksspielrechtliche Stellungnahme der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier als Landesglücksspielbehörde.
Auskunft erteilt
Sebastian Lippert
Tel. 02741/688224
Kontakt
Fax: 02741/688255
Kontakt per E-Mail
Merkblatt Spielhallen der ADD
Merkblatt Spielhallen124 KB
Formulare
Weiterführende Informationen (externe Links)
Glücksspielaufsicht bei der Ausfichts- und Dienstleistungsdirektion