Namenserteilung und Namensbestimmung

Der allein sorgeberechtigte Elternteil, in der Regel ist dies die Mutter, kann dem Kind den Namen des nicht sorgeberechtigten Elternteils, also des Vaters, erteilen. Die Namenserteilung bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und der Einwilligung des Kindes, wenn dieses das fünfte Lebensjahr vollendet hat.
Die Namenserteilung setzt voraus, dass der Vater seine Vaterschaft zu dem Kind rechtlich anerkannt hat.
Bitte beachten Sie, dass die einmal erklärte Namenserteilung unwiderruflich ist, und nicht mehr zurück genommen werden kann.
Die Namenserteilung ist auch vor Geburt des Kindes möglich oder kann im Zuge der Geburtsbeurkundung entgegen genommen werden.

Führen  verheiratete Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen oder sind die Eltern nicht verheiratet, aber gemeinsam sorgeberechtigt (Sorgeerklärung bei Jugendamt oder Notar), so können sie gegenüber dem Standesbeamten erklären, ob der Name des Vaters oder der der Mutter Geburtsname des Kindes sein soll (Namensbestimmung). Die Bildung eines Doppelnamens ist unzulässig. Diese Erklärung gilt für alle weiteren Kinder aus der Ehe, so dass alle Geschwister einen einheitlichen Geburtsnamen erhalten.

Benötigte Unterlagen

- Personalausweis oder Reisepass beider Eltern
- wirksame Vaterschaftsanerkennung
- Geburtsurkunde beider Eltern
- ggfls. gemeinsame Sorgeerklärung
- ggfls. Geburtsurkunde des Kindes

Gebühren

Die Namenserteilung ist mit 25,90 EUR gebührenpflichtig.
Die Namensbestimmung ist gebührenfrei.