Beitragsservice und sonstige Fragen
Beitragsservice
Ich habe eine Vollstreckungsvorankündigung der Verbandsgemeindekasse über die Zahlung des Rundfunkbeitrages erhalten.
1. Unter welchen Voraussetzungen bin ich von der Zahlung des Rundfunkbeitrages befreit?
Eine Befreiung von der Zahlung des Rundfunkbeitrages kann ausfolgenden Gründen vorliegen:
• Es handelt sich um eine Doppelveranlagung (die Zahlung erfolgt unter einer anderen Beitragsnummer; gemeinsame Wohnung mit dem/der Lebenspartner/in, den Eltern oder anderen).
• Sie leben in einer Asylbewerberunterkunft / Obdachlosenunterkunft.
• Sie sind Empfänger von Sozialleistungen und haben auch im Zeitraum der rückständigen Rundfunkbeiträge Sozialleistungen erhalten. Zurückliegende Zeiträume können maximal 3 Jahre rückwirkend ab Antragsstellung berücksichtigt werden.
Liegt einer der genannten Gründe vor, wenden Sie sich bitte an den Beitragsservice.
2. Ich bin der Auffassung, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrages nicht rechtmäßig ist. Auf Grundlage welcher Vorschriften vollstreckt die Verbandsgemeindekasse die Rundfunkbeiträge?
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 11.06.2015 (Az.: I ZB 64/14), vom 08.10.2015 (Az.: VII 11/15) und vom 21.10.2015 (Az.: I ZB 6/15) bestätigt, dass die Vollstreckung der Rundfunkbeiträge aufgrund der Festsetzungsbescheide und der Vollstreckungsersuchen der Rundfunkanstalten an die zuständigen Vollstreckungsbehörden rechtmäßig erfolgt. In Rheinland-Pfalz ist der Rundfunkbeitrag im Wege der Vollstreckungshilfe nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckbar (vgl.§ 10 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag).
Im Übrigen entsteht die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrages kraft Gesetzes. Einer privatrechtlichen vertraglichen Vereinbarung bedarf es nicht, da durch die Ratifizierung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages durch die Landtage der Bundesländer dieser zum Gesetz für alle geworden ist. Vielmehr entsteht die Beitragspflicht durch das Innehaben einer Wohnung (vgl. § 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag). Ein Einverständnis oder einer „Angebotsannahme“ seitens der Beitragspflichtigen ist nicht Voraussetzung für die Beitragserhebung.
3. Welche Forderungen des Beitragsservices werden beglichen, wenn ich die laufenden Rundfunkbeiträge zahle?
Die Tilgungsreihenfolge des Beitragsservices sieht vor, dass immer zuerst die ältesten Forderungen beglichen werden. Wenn Sie also den aktuellen Rundfunkbeitrag zahlen, werden mit Ihrer Zahlung die in der Vollstreckung befindlichen Beitragsforderungen getilgt. Es ist daher unerlässlich, dass Sie den aktuellen Rundfunkbeitrag an den Beitragsservice zahlen und die in der Vollstreckung befindlichen Forderungen begleichen. Ansonsten wird die aktuelle Beitragsforderung ebenfalls in die Vollstreckung gelangen, was für Sie wiederum mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.
Weitere Informationen rund um den Beitragsservice finden Sie auf der Internetseite: www.rundfunkbeitrag.de/
Sonstige Fragen
1. Bei welchen Fragen muss ich mich an den Gläubiger wenden und wann hilft mir die Verbandsgemeindekasse Kirchen (Sieg) weiter?
Bei allen Fragen, die den der Vollstreckung zugrunde liegenden Bescheid (z.B. Bußgeldbescheid) betreffen, kann Ihnen nur der Gläubiger weiterhelfen. Die Verbandsgemeindekasse kann hierüber keine Aussage treffen.
Wenn Sie dagegen Fragen zu den durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen haben, melden Sie sich bitte bei uns.