Zwangsvollstreckung
Ankündigung zur Zwangsvollstreckung
Ich habe eine Vollstreckungsvorankündigung erhalten. Welche Möglichkeiten habe ich?
1. Welche Möglichkeiten habe ich die Forderung zu begleichen?
a) Zahlung
Sie können den auf der Vollstreckungsankündigung genannten Betrag unter Angabe des Aktenzeichens auf folgendes Konto überweisen:
Sparkasse Westerwald-Sieg
IBAN: DE45 5735 1030 0004 0010 04
BIC: MALADE51AKI
b) Teilzahlung
Siehe hierzu Frage 2
2. Ich kann die Forderung nicht sofort in voller Höhe bezahlen. Kann ich eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen?
Grundsätzlich ist die Forderung immer direkt nach Erhalt der Vollstreckungsvorankündigung in voller Höhe zu zahlen. In Ausnahmefällen kann eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen werden.
Für die Vereinbarung einer Ratenzahlung melden Sie sich bitte bei uns.
3. Ich habe die Forderung bereits beglichen. Wie kann ich meine Zahlung nachweisen?
Wenn Sie die in der Vollstreckungsvorankündigung genannte Forderung bereits aufgrund des Bescheides oder einer Mahnung gezahlt haben, senden Sie uns bitte einen Nachweis (z.B. Kontoauszug) zu.
4. Welche Konsequenzen hat die Vollstreckungsvorankündigung für mich?
Die Vollstreckungsvorankündigung ist für Sie die letzte Möglichkeit die Forderung ohne Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen zu begleichen. Zahlen Sie die Forderung nicht innerhalb des im Schreiben genannten Zeitraums, werden wir weitere Maßnahmen durchführen. Dazu zählen u.a. Konten- und Lohnpfändung, die Abnahme der Vermögensauskunft und die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis, sowie die Beauftragung des Vollstreckungsaußendienstes. Diese Maßnahmen sind wiederum mit weiteren nicht unerheblichen Kosten verbunden. Eine schnelle Zahlung liegt somit in Ihrem Interesse.
5. Ist ein Widerspruch gegen die Vollstreckungsankündigung möglich?
Die Vollstreckungsvorankündigung ist ein informatives Schreiben, dass bei Nichtbegleichung der ausstehenden Forderung Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sie eingeleitet werden. Daher ist ein Widerspruch gegen die Vollstreckungsankündigung nicht möglich.
Wenn Sie Einwände gegen die Forderung, also gegen den zugrunde liegenden Bescheid (z.B. Steuerbescheid oder Bußgeldbescheid) haben, wenden Sie sich bitte direkt an den Gläubiger.
Pfändungs-und Einziehungsverfügung
Mein Konto, mein Gehalt, oder andere Vermögenswerte sind gepfändet. Was kann ich jetzt machen?
1. Welche Möglichkeiten habe ich die Pfändung aufheben zu lassen?
a) Zahlung
Wenn Sie die Forderung in voller Höhe begleichen, werden wir die Pfändung zurücknehmen.
Zahlen können Sie trotz (Konto-)Pfändung z.B. bar vor Ort oder Sie bitten eine andere Person die Forderung für Sie zu begleichen.
b) Anweisung der Auszahlung bei Kontopfändung
Wenn Ihr Konto gepfändet ist, haben Sie die Möglichkeit ihr Kreditinstitut anzuweisen den gepfändeten Betrag umgehend auszuzahlen. Nach erfolgter Zahlung wird die Pfändung aufgehoben.
c) Ratenzahlungsvereinbarung
siehe hierzu Frage 2
2. Unter welchen Voraussetzungen kann jetzt noch eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen werden?
Eine Ratenzahlungsvereinbarung nach einer Pfändung ist eine Ausnahmeregelung. Die Voraussetzungen für eine solche Vereinbarung hängen stark vom Einzelfall ab.
Grundsätzlich gilt:
• Wenn in der Vergangenheit eine Ratenzahlungsvereinbarung nicht eingehalten wurde, wird eine weitere Vereinbarung nicht gewährt.
Für die Vereinbarung einer Ratenzahlung melden Sie sich bitte bei uns.
Wenn im Einzelfall eine Ratenzahlung in Betracht kommt, erhalten Sie von uns ein Formular „Antrag auf Ratenzahlung“, dass Sie vollständig ausgefüllt an uns zurücksenden müssen. Zusätzlich muss eine erste Rate zum Nachweis Ihrer Zahlungsbereitschaft gezahlt werden. Erst dann kann eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen und sodann die Pfändung aufgehoben werden.
3. Ist ein Widerspruch gegen die Pfändung möglich?
Ein Widerspruch gegen die Pfändung ist möglich. Sie sollten dabei allerdings folgende Punkte beachten:
• Ein Widerspruch gegen die Pfändung muss innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Pfändung bei der Verbandsgemeindekasse Kirchen (Sieg) eingehen.
• Eine einfache E-Mail genügt nicht, um die Form zu wahren. Ihr Widerspruch muss schriftlich und unterschrieben sein.
• Im Falle eines negativen Widerspruchsbescheids entstehen Kosten, die Sie zusätzlich zur ursprünglichen Forderung zahlen müssen
Vollstreckungsaußendienst
Der Vollstreckungsaußendienst hat mich aufgesucht. Was passiert jetzt?
1. Welche Möglichkeiten habe ich nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung durch den Vollstreckungsaußendienst?
a) Zahlung
Sie können den in der Zahlungsaufforderung genannten Betrag vollständig begleichen.
Bei Überweisungen geben Sie bitte das Aktenzeichen an.
Sie haben außerdem die Möglichkeit zu den Bürozeiten des Vollstreckungsaußendienstes (Montag - Freitag 8:00 – 12:00 Uhr) die Forderung bar einzuzahlen.
b) Ratenzahlungsvereinbarung
In Ausnahmefällen ist eine Ratenzahlung möglich. Welche Voraussetzungen jeweils für eine solche Vereinbarung erfüllt werden müssen, hängt vom Einzelfall ab.
c) Termin für ein „Unpfändbarkeitsprotokoll“
Wenn Sie die Forderungen nicht begleichen können, besteht die Möglichkeit der Aufnahme eines sogenannten „fruchtlos“ Protokolls. Vereinbaren Sie hierfür bitte mit dem Vollstreckungsaußendienst einen Termin.
Um sich über das weitere Vorgehen in Ihrem Fall zu informieren, melden Sie sich bitte zu den Sprechzeiten bei unserem Vollstreckungsaußendienst.